Service
Aufführungen außerhalb der Tourneezeiträume
Auftragsproduktionen , Einzelaufführungen
oder Serien im Sommer
Immer wieder erreichen uns Anfragen nach Aufführungen außerhalb der genannten Tourneezeiträume, häufig in Verbindung mit örtlichen Sommerfestivals oder speziellen Spielstätten. Solche Sonderprojekte sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sehr erfolgreich konnten beispielsweise Serien im Musicaltheater Basel, aber auch im Deutschen Theater München sowie bei den exklusiven Opernfestspielen in Bellinzona, Solothurn (open-air) oder andern Festivals durchgeführt werden.
Interessante Opern, Operetten bieten sich hierfür ebenso an wie Tanzprojekte.
AGB
Geschäftsbedingungen
Der Umfang der geschäftlichen Absprachen und Korrespondenz hat derart zugenommen, dass es uns im Interesse unserer Kunden
unvermeidbar erscheint, die Rechte und Pflichten der Geschäftspartner zu fixieren. Unsere Angebote haben die nachgenannten
Geschäftsbedingungen zur Grundlage.
Präambel
In dem Bewusstsein, dass diese Geschäftsbedingungen nicht ausreichen können, alle sich möglicherweise ergebenden Vorgänge und
Probleme der Zusammenarbeit von vornherein zu lösen, erkennen die Geschäftspartner an, dass gegenseitiges Vertrauen unabdingbare
Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist.
Die Geschäftspartner versichern gegenseitig, dass sie befugt sind, im Namen der von ihnen vertretenen Institution (Stadtverwaltung,
Kulturorganisation, etc.) oder Firma entsprechende verbindliche Terminabsprachen und Vereinbarungen hinsichtlich der Durchführung
von Veranstaltungen zu treffen. Soweit die Zustimmung von anderen Personen oder Gremien (z. B. Kulturausschuss) notwendig ist,
wird er diese vor einer entsprechenden Vereinbarung einholen.
Das Honorar stellt eine Nettovergütung dar. Es umfasst die im Angebot enthaltenen Leistungen und ist ohne Abzug am Aufführungstag
in bar zahlbar. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der separaten schriftlichen Vereinbarung. Es bleibt vorbehalten, allfällige Kosten
aus einer anderen Zahlungsform zu berechnen. Die genannten Honorare gelten für Säle bis ca. 1000 Plätze. Für größere Säle sind
Honorare und zusätzliche technische Anforderungen individuell abzustimmen.
Vereinbarte Honorare eines Mitgliedstaates der Europäischen Währungsunion werden in Euro geleistet.
Eine rechtswirksame Vereinbarung zwischen den Geschäftspartnern über eine Veranstaltung kommt mit einer Terminvereinbarung
hinsichtlich einer im Angebot näher beschriebenen Aufführung zustande.
Unverbindliche Terminvormerkungen sind als „unverbindlich“ oder „Vormerkung“ zu kennzeichnen und stellen nur eine
Absichtserklärung dar.
Mit einer Terminvereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, die vereinbarte Veranstaltung zum fixierten Termin zu den
Bedingungen des Angebotes durchzuführen. Der örtliche Veranstalter verpflichtet sich mit der Terminvereinbarung, unentgeltlich die
geheizten Räumlichkeiten im erforderlichen Umfang für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, die Veranstaltung hinsichtlich
Werbung, Kartenverkauf und technischen Erfordernissen (Bühneneinweisung) etc. vorzubereiten und die gesamten örtlichen Kosten
und Nebenkosten und das vereinbarte Honorar zu tragen.
Der Tournee-Veranstalter bietet dem Geschäftspartner zu einem späteren Zeitpunkt die Unterzeichnung eines formellen Vertrages an,
ohne dass hierdurch die bestehende rechtswirksame Vereinbarung in Frage gestellt, aufgehoben oder abgeändert wird.
Nebenabsprachen, wie Gebietsschutz und Auflagen hinsichtlich Werbung, Hausordnung, Vorschriften (die nicht ohnehin gesetzlich
bestehen) etc., sind nur dann verpflichtend, wenn sie mit der Terminvereinbarung im vollständigen Wortlaut bekanntgegeben und
abgesprochen werden. Sie sind für jeden Termin individuell vor einer Terminierung zu vereinbaren.
Die Nebenkosten der Vereinbarung für großes Recht (Tantiemen) und kleines Recht (AKM, GEMA, SUISA, BUMA, etc.), örtliche
Abgaben, allfällige Gebühren für die Auftritts- und Durchführungs-Bewilligung werden vom örtlichen Veranstalter getragen, soweit
diese anfallen und der Tournee-Veranstalter diese Kosten nicht bereits ganz oder teilweise aufgrund seines Angebotes in das Honorar
eingeschlossen hat.
Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Vergütung und ist, falls diese lt. Gesetz anfällt, zusätzlich zum Honorar zu bezahlen.
Für Ankündigungen von Neuproduktionen werden üblicherweise Fotos von früheren Produktionen verwendet, da aktuelles
Fotomaterial noch nicht vorliegen kann. Etwaige Besetzungsänderungen sind nicht beabsichtigt, bleiben aber vorbehalten.
Der Erfüllungsort ist der Ort der Veranstaltung.
Der Gerichtsstand ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart: Zürich/Schweiz.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommt Schweizer Recht zur Anwendung.
Es gilt als selbstverständlich, dass beide Partner versuchen werden, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und im gemeinsamen Gespräch eine Regelung bei einer eventuellen Auseinandersetzung zu finden.
Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der verbleibenden Teile nicht beeinträchtigt.
Rechtsunwirksame Teile werden ggfs. durch eine sinnentsprechende, rechtskonforme Auslegung ersetzt.

